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Ehrenbergstraße 33
22767 Hamburg
Deutschland
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zeitschriften und Zeitungen
1.
"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei
Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird
ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6.
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen
sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an
andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom
Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses, und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für
die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem
der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm
hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein
Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschuldungen bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch
bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von vier Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der
bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art
der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht
Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber
vierzehnTage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die
Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15.
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je
nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für
die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Aufraggeber
gewünschte oder zu vertretene erhebliche Änderungen ursprünglich
vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17.
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahrs die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder wenn ein Auflage nicht genannt ist – die
durchschnittich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahrs unterschritten wird.
Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
– bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
– bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
– bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
– bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Auftrag zurücktreten konnte.
18.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalem Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von
geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag
nicht verpflichtet.
19. Druckunterlagen
werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des
Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz
des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auttraggebers im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags
vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlags
a) Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft, dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Auftragsabschluss abgewickelt werden sollten.
b) Ab 30 000 mm Anzeigenraum ist Einzelkalkulation möglich.
c) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise und Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
d) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preislisten des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
e) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
f) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt (Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeine Rohstoff- oder Energieverknappung und dergl. ) sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der garantierten (bzw. bei Fehlen einer garantierten Auflage der normalerweise verkauften) Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte (bzw. normalerweise) verkaufte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
g) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
h) Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, ist der Auftraggeber allein verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Bild- und Textunterlagen. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die in die sem Zusammenhang etwa geltend gemacht werden.